AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Flender Garten- und Landschaftsbau.
§ 1 Geltungsbereich
Nachstehende Geschäftsbedingungen (AGB) gelten sowohl gegenüber Privatkunden als auch anderen Unternehmen, der Firma Flender Garten- und Landschaftsbau. Entgegenstehende Bedingungen wird ausdrücklich widersprochen.
Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich nach unseren Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebote
1) Die Erstellung unserer Angebote ist kostenfrei; es sei denn, es wurde zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart.
2) Mit einer schriftlichen oder mündlichen Zusage auf unser Angebot nimmt der Besteller das Angebot an und es kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zu den im Angebot enthaltenen Bedingungen zustande.
3) Für Art und Umfang der Lieferung gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung festgelegten Vereinbarungen und Bedingungen. Falls vom Käufer nicht ausdrücklich ausgeschlossen, wird bei fehlenden Sorten und Artikeln gleichwertiger Ersatz geliefert.
4) Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden zum Angebot bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen oder mündlichen Bestätigung.
5) Mit der Abgabe der Angebote erfolgt keine Reservierung der Pflanzen und Materialien. Der Zwischenverkauf ist dem Auftragnehmer vorbehalten.
6) Der Auftragnehmer erhebt Daten des Auftraggebers zum Zweck der Vertragsdurchführung, zur Erfüllung vertraglicher und vorvertraglicher Pflichten. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrages erforderlich und beruht auf Artikel 6 Absatz 1b DSGVO. Die Daten werden im erforderlichen Umfang im Rahmen unserer gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber staatlichen Behörden weitergeleitet.
§ 3 Widerrufsrecht des Auftraggebers
Je nach Zustandekommen des Vertrages räumt das Gesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht ein. Verbraucher im Sinne der nachstehenden Regelungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
1) Dem Auftraggeber steht ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit Vertragsschluss.
2) Das Widerrufsrecht des Auftraggebers erlischt vor Ablauf der Widerrufsfrist, wenn der Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch und Zustimmung des Auftraggebers mit der Ausführung der Leistungen begonnen hat und die Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist vollständig erbracht hat. Sollte der Auftraggeber zunächst die Aufnahme der Arbeiten ausdrücklich wünschen und diesen zustimmen, den Vertrag jedoch vor Fertigstellung der Leistung des Auftragnehmers innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist widerrufen, so bestätigt der Auftraggeber, dass er dem Auftragnehmer für die bis zum Widerruf bereits erbrachten Leistungen Wertersatz schuldet. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingen zu Grunde zu legen. Die Höhe des Wertersatz bemisst sich nach dem Anteil der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen des Auftragnehmers im Verhältnis zu der nach dem Vertrag geschuldeten Gesamtleistung.
§ 4 Ausführung
1) Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden des Auftraggebers, während der Bauausführung können durch einen vom Auftragnehmer befugten Mitarbeiter (Vorarbeiter) entgegengenommen werden und sind ausschließlich schriftlich an den Auftragnehmer bzw. den beauftragten Mitarbeiter heranzutragen und werden mit schriftlicher oder mündlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer Vertragsbestandteil.
2) Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln.
3) 1. Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer erst nach Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber verpflichtet.
2. Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richttermine. Bei Arbeiten, die von Witterungsverhältnissen abhängig sind, erstrecken sich die vereinbarten Ausführungstermine in dem Ausmaß, in dem die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern bzw. unmöglich machen.
3. Die notwendige Ausrüstung, Bauwasser, Strom und sonstige notwendige, bauliche Voraussetzungen hat der Auftraggeber, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, kostenlos bereitzustellen.
4. Im Falle von Wetterkatastrophen, höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen, verlängert sich die Liefer- und / oder Ausführung für die Dauer der Behinderung. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die weitere Erbringung der vertraglichen Leistungen erschwert oder unmöglich, so wird der Auftragnehmer von seinen noch nicht erbrachten vertraglichen Leistungen frei. In diesem Fall kann der Auftraggeber keinen Schadenersatz geltend machen.
4) Der Verlauf von Versorgungsleitungen ist bis spätestens 14 Tage vor Baubeginn durch den Auftraggeber anzuzeigen und durch gültige Leitungspläne zu belegen.
5) Für Schäden an vom Arbeitgeber verlegten Strom-, Wasser- oder Gasleitungen sowie an Begrenzungskabeln für Mähroboter, die sich im Arbeitsbereich befinden und nicht eindeutig gekennzeichnet oder dokumentiert wurden, übernimmt die Firma Flender Garten- und Landschaftsbau keine Haftung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten sämtliche unterirdischen Leitungen und Kabel schriftlich bekannt zu geben und auf Wunsch deutlich zu markieren. Erfolgt dies nicht, geschieht die Ausführung der Arbeiten auf eigenes Risiko des Auftraggebers. Etwaige Kosten für die Ortung, Reparatur oder Wiederherstellung beschädigter Leitungen oder Kabel sind vom Auftraggeber selbst zu tragen.
6) Der Auftragnehmer hat die Leistung durch den eigenen Betrieb oder durch einen Nachunternehmer auszuführen. Die Übertragung der Leistung, ganz oder teilweise, an Subunternehmer bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
7) Die Entscheidung über den Baubeginn wird durch den Auftragnehmer in Absprache mit dem Auftraggeber getroffen. Der Ausführungszeitpunkt ist abhängig von laufenden Projekten des Auftragnehmers und von den Witterungsbedingungen. Für Verzögerungen durch Dritte (z.B. Materiallieferungen oder Vorunternehmen) übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Teilleistungen und Teillieferungen werden ausdrücklich vorbehalten. Bauverzögerungen, welche auf nicht durch den Auftragnehmer zurückzuführende Gründe, z.B. fehlendes Material etc., gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8) Verlangt der Auftraggeber von DIN und EN abweichende Ausführungen, so entfällt die Gewährleistung.
§ 5 Maße, Muster, Material
1) Sämtliche Maße sind Circa-Maße, welche innerhalb der gesetzlichen Normen nach oben oder unten zulässigerweise abweichen können.
2) Bei Naturprodukten (Natursteine, Holz und Pflanzen) können Formen und Farben von denen als Beispiel gezeigten Bildern und Mustern abweichen. Bei Holz kann es zu Rissbildung kommen. Dies sind keine Reklamationsgründe.
3) Mutterboden ist ein Gemisch aus natürlichem Oberboden und Kompost. Dieser kann verschiedene Fremdstoffe (Glas, Bauschutt, Kunststoff, kleinere Steine) enthalten, welche durch Aufbereitungsprozesse und Siebung nicht entfernt werden können. Der Mutterboden ist nicht frei von Wildkräutern. Er ist anwendungsfertig und kann zur Rasenansaat und Pflanzung verwendet werden.
§ 6 Überlassene Unterlagen
1) Zeichnungen, Pläne und Leistungsverzeichnisse, die von der Firma Flender Garten- und Landschaftsbau erstellt wurden, sind deren Eigentum. Sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden. Werden die Unterlagen dennoch weitergegeben, steht es der Firma Flender Garten- und Landschaftsbau frei, den Aufwand für Planung und Zeichnung in Rechnung zu stellen.
2) Der Auftraggeber stimmt der Dokumentation durch Fotos bei allen Bauphasen (Angebotserstellung, Auftragsausführung und Abrechnung) zu.
3) Mit der Annahme unseres Angebotes erklären Sie sich damit einverstanden das Bilder der Baustelle (ohne Personen) für Referenzfotos und Werbezwecke u.a. in den Sozialen Netzwerken (Facebook; Instagram) verwendet werden dürfen.
§ 7 Abrechnung und Zahlungsbedingungen
1) Die Abrechnung erfolgt nach Aufmaß und tatsächlichem Material- und Arbeitsaufwand, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
2) Über unser Angebot gemäß § 2 der AGB hinausgehende Leistungen, insbesondere Leistungen, die im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt sind sowie Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, werden zusätzlich aufgrund der aufgewendeten
Arbeitszeit und der damit verbundenen Lieferungen nach den im Angebot (§ 2 der AGB) vereinbarten Preisen berechnet.
3) Der Auftragnehmer ist zur Stellung von Abschlagsrechnungen berechtigt. Diese sind nach Rechnungszugang beim Auftraggeber sofort fällig. Zusatzleistungen werden in Regiestunden abgerechnet. Kleinste abzurechnende Einheit für jede angefangene Leistung sind 0,5 Stunden (30min).
4) Bei nicht fristgerechter Zahlung Verzugszinsen zu verlangen, in Höhe von „5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont – Überleitungs – Gesetzes vom 09. Juni 1998“. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Für den Fall, dass der Auftragnehmer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, dem Auftragnehmer nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder zumindest in wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
5) Das Erheben einer Mängelrüge entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der vorgenannten Frist.
6) Bei nicht fristgerechter Zahlung werden für jede Zahlungserinnerung Mahnkosten erhoben. Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegen unsere Forderung ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Gegenforderung von uns anerkannt oder gegen uns rechtskräftig tituliert ist.
§ 8 Abnahme
1) Dem Auftraggeber wird spätestens mit der Schlussrechnung schriftlich die Fertigstellung der Leistungen angezeigt.
2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
3) Das Werk gilt, als abgenommen, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Auf diese Rechtsfolge hat der Auftragnehmer den Auftraggeber zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform hinzuweisen.
4) Wird vom Auftraggeber eine förmliche Abnahme nicht verlangt und hat er die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung / in Gebrauch genommen, so gilt die Abnahme nach Beginn der Benutzung / des Gebrauchs als erfolgt, wenn nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist.
5) In sich abgeschlossene Teile der Leistung können gesondert abgenommen werden.
§ 9 Mängelansprüche
Die Mängelansprüche des Auftraggebers bei Mängeln der Leistung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 633 ff. BGB).
§ 10 Verjährung von Mängelansprüchen
Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen des § 634 a BGB.
§ 11 Aufwendungen für Mängelbeseitigung
Kommt der Auftragnehmer einer Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung nach und
a. gewährt der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht oder
b. stellt sich heraus, dass es sich um ein schuldhaft unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen handelt, da objektiv kein Mangel vorliegt, hat der Auftraggeber die Aufwendungen des Auftragnehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung der Sätze gelten die ortsüblichen Sätze.
§ 12 Gewährleistung
1) Eine Anwuchsgarantie für Pflanzen und Saatarbeiten / Rollrasen kann nur bei Vergabe einer Fertigstellungspflege in Sinne der DIN 18916 an den Auftragnehmer übernommen werden. Die Fertigstellungspflege stellt in sich eine eigene Leistung dar und ist dementsprechend gesondert zu vergüten. Eine im Rahmen der Fertigstellungspflege gegebene Garantie setzt die richtige Behandlung der Pflanzen durch den Auftraggeber außerhalb unserer Pflegeleistungen voraus. Fälle höherer Gewalt wie Sturm, Frost, Dürre, Schädlingsbefall etc. sind von der Garantie ausgenommen.
2) Für vom Kunden gestellte Materialien bzw. Pflanzen kann der Auftragnehmer keine Gewährleistung übernehmen.
3) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt gemäß § 634a BGB in der Regel fünf Jahre ab Abnahme des Werkes. Wichtig ist auch § 635 BGB, der die Nachbesserung regelt und dem Unternehmer das Recht zur zweiten Chance gibt, den Mangel zu beseitigen.
§ 13 Haftung und Mängel
1) Für etwaige Mängel leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuherstellung. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
2) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für die Pflege sowie Schneidearbeiten und jede weitere Tätigkeit, die mit einer Gartenpflege verbunden ist. Falls Pflanzen etc. nach der Pflege einen Schaden davongetragen haben, so können diese dem Auftragnehmer gegenüber nicht geltend gemacht werden.
3) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit unserem Kunden bleibt die Ware unser Eigentum.
§ 15 Rechtswahl – Gerichtsstand
Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.
§ 16 Schlussbestimmungen
1) Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine neue Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Flender Garten- und Landschaftsbau werden auch dann Vertragsbestandteil zukünftiger Verträge, wenn im Folgevertrag nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird.